VMH e.V. entwickelt Positionspapier und arbeitet aktiv mit EU-Kommission zusammen

  • VMH e.V. zeigt viele bekannte und unbekannte Missstände im Verhältnis von Markenvertrags-Handel und Hersteller auf
  • Brüssel novelliert die Schirm-GVO und Kfz-GVO
  • Öffentliche Konsultation zur Kfz-Ersatzteil-GVO läuft bis zum 25. Januar 2021

Die Europäische Kommission überarbeitet aktuell zwei für den Markenvertragshandel sehr wichtige Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) – die Schirm-GVO 330/2010 und die Kfz-GVO 461/2010. Sie sollen das künftige Geschäfts- und Wettbewerbsverhältnis zwischen Automobilherstellern und ihren Marken-Vertragshändlern regeln. Der Verband der Marken-Vertragshändler (VMH e.V) zeigt jetzt in einem Positionspapier Missstände auf und macht sich für eine branchenspezifische Regelung für den Kfz-Sektor stark.

Für Kfz-Hersteller und -Händler stellte die zuvor gültige Verordnung 1400/2002 eine branchenspezifische Regelung dar. Nach deren Auslaufen hat die EU-Kommission den Neuwagenverkauf in die Schirm-GVO aufgenommen, da es beim Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge „offenbar keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs gibt“, so die damalige Position der EU im Jahr 2010. Dies sieht heute allerdings nicht nur der Verband der Marken-Vertragshändler (VMH e.V.), sondern auch die EU-Kommission selbst anders und erkennt den Handlungsbedarf.

„Durch die Monopolstellung der Hersteller sind Vertragshändler schutzbedürftig“, argumentiert der VMH e.V. im Positionspapier. Ein Hersteller trete gegenüber seinen Händlern als zumeist einziger Lieferant (Monopolist) auf. Unabhängig der bestehenden Konkurrenz zwischen Herstellern gegenüber dem Verbraucher (horizontale Marktstellung) habe ein Hersteller daher eine überragende vertikale Marktstellung gegenüber seinen Vertragshändlern. Daraus ergebe sich ein besonderes Schutzbedürfnis für die Markenhändler, bestätigen inzwischen auch Gerichte. So hat das Österreichische Oberlandesgericht Wien im Mai 2020 ein weiteres Mal bekräftigt, dass Hersteller gegenüber Vertragshändlern eine überragende vertikale Marktstellung haben und diese nicht missbrauchen dürfen. „Die Europäische Kommission muss daher dem Schutzbedürfnis von Vertragshändlern nachkommen, negativen Konsequenzen von Marktkonzentration Abhilfe leisten und einen Missbrauch der Marktmacht durch den Monopol-Lieferanten verhindern“, fordert der VMH e.V.. Dies ist auch bei Mehrmarken-Händlern in gleichem Umfang zu gewährleisten, da die verschiedenen Marken entweder von einem Konzern stammen, wie bei PSA oder Volkswagen group, oder der Händler einem Oligopol gegenübersteht und damit in gleichem Umfang schutzbedürftig ist.

Ferner muss die Funktionsweise des selektiven Vertriebs sichergestellt werden. „Der Direktvertrieb von Herstellern nimmt seit Jahren zu und untergräbt die Funktionsweise des selektiven Vertriebs“, bezieht der VMH e.V. Stellung. „Die Hersteller können eigene Handelsunternehmen durch Instrumente wie eine garantierte Verlustabdeckung unterstützen und schaffen somit eine Verzerrung des Wettbewerbs zu Lasten von Handel und Endverbraucher.“ Dem Prinzip des selektiven Vertriebs entsprechend, sollten Neuwagen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler verkauft werden.

Der VMH e.V. tritt deshalb dafür ein, dass Direktverkäufe durch Hersteller nicht durch die Schirm-GVO freigestellt, sondern stattdessen einer individuellen Beurteilung unterzogen und der lokale Handel entsprechend mit einbezogen werden. Dies hatte im Übrigen auch der BGH in mehreren Urteilen zweifelsfrei zu Gunsten des Handels entschieden.

Ein weiteres Problem sieht der Verband der Marken-Vertragshändler in den steigenden Kosten verpflichtender Investitionen in Corporate Identity (CI) sowie in Praktiken von Herstellern. Durch unrealistische Verkaufsziele sowie komplexe, nicht planbare Vergütungssysteme werde das Geschäft für den Handel zunehmend unwirtschaftlich. Vertragshändler sollten daher sinnvolle vertragliche Anreize erhalten, um Produkte zu bewerben und um verpflichtende CI-Investitionen zu finanzieren. Der VMH e.V. macht sich dafür stark, dass Verträge zwischen Herstellern und Händlern wieder grundlegende Schutzfunktionen erfüllen, um die eigene Wirtschaftlichkeit sicherzustellen. Dazu gehören eine verpflichtende Begründung von Kündigungen, die Verankerung von Mindestkündigungsfristen und die Möglichkeit, Konflikte in Schiedsverfahren lösen zu können.

Der VMH e.V. fordert die Europäische Kommission auf, in der aktuellen Novellierung von Schirm-GVO und Kfz-GVO geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Angesichts der aufgezeigten Missstände ist eine branchenspezifische Regelung für den Kfz-Sektor notwendig. Konkret müssen Vertragshändler in der Lage sein, notwendige Investitionen zu erwirtschaften, der Direkthandel durch Hersteller abnehmen und für das Vertragsgebiet vergütet sowie Vertragshändler am Onlinehandel beteiligt werden. Dies kann durch die Integration von für den Neuwagenkauf spezifischen Aspekten in die Schirm-GVO geschehen. Alternativ bietet eine Integration des Neuwagenverkaufs in die Kfz-GVO den notwendigen Schutz der Wettbewerbsfähigkeit, wie dies bereits mit der Verordnung 1400/2002 der Fall war.

Noch bis zum 25. Januar 2021 läuft die öffentliche Konsultation zur Kfz-Ersatzteil-GVO (461/2010) durch die Europäischen Kommission. Bürger, Unternehmen und Verbände in der EU haben in dieser Zeit Gelegenheit, den Fragebogen der Konsultation zur beantworten. Der VMH e.V. wird ebenfalls an der Konsultation teilnehmen und die Interessen deutscher Markenvertragshändler in den Partizipationsprozess einbringen. Basis für die Teilnahme wird das entsprechende Positionspapier sein.

Kommentare:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.